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Erbrecht

Das Erbrecht ist Teil des bürgerlichen Rechts. Es regelt mit der gesetzlichen Erbfolge die Reihenfolge, in der bei einem Sterbefall das Vermögen des Verstorbenen auf seine Nachkommen aufgeteilt wird. An dieser Stelle können wir Ihnen dazu nur einen kurzen Überblick geben. Für eine genauere Erläuterung oder weitere Fragen wenden Sie sich gerne an uns oder suchen Sie einen Rechtsanwalt auf.

Wenn kein rechtsgültiges Testament vorliegt, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Liegt ein rechtsgültiges Testament vor, so gilt die gesetzliche Erbfolge nur für den Pflichtteil, der den Verwandten und Lebenspartnern gesetzlich zusteht. Der Pflichtteil besteht dann in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Nach der gesetzlichen Erbfolge werden die Erben aus dem Kreis der Verwandten des Erblassers bestimmt. Verwandt mit dem Erblasser ist jede Person, die von ihm (Kinder, Enkel, Urenkel etc.) oder von derselben dritten Person abstammt (Eltern, Großeltern, Geschwister, Onkel, Neffe etc.).

Nicht eheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt. Adoptierte Kinder beerben die Adoptiveltern. Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben. Das Erbrecht eines verstorbenen Verwandten geht auf dessen Kinder über.

Am 1. Januar 2010 trat eine Erbrechtsreform in Kraft. Seitdem werden in der Erbfolge insbesondere diejenigen der Erben stärker berücksichtigt, die den Verstorbenen gepflegt haben. Sie sollen für ihre Pflegeleistungen innerhalb der Familie mit einem Anteil am Erbe vergütet werden.

 

Hier finden Sie weitere Informationen:

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